Die Satzung des Fanprojekts als Download: PDF-Vereinssatzung
Satzung des Fanprojekt Preußen Münster e.V. (09.05.2016)
Postfach 1906 48007 Münster
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
[1] Der Verein führt den Namen „Fanprojekt Preußen Münster“ mit dem Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Münster. Das Geschäftsjahr entspricht dem des Deutschen Fußballbundes (DFB). Es läuft (zurzeit) vom 01.07. bis zum 30.06.
[2] Die Übertragung des Namens an Dritte ist nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder möglich.
§ 2 Zweck des Vereins
[1] Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
[2] Zweck des Vereins ist die Schaffung einer gewaltfreien, antirassistischen und angenehmen Atmosphäre im Umfeld des Fußballsports. Der Verein steht dabei in allseinen Belangen auf demokratischer Grundlage. Er bietet allen Preußenfans unabhängig von Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, Behinderung, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Die Mitglieder des Vereins bekennen sich zum Gewaltverzicht und zur Fairness im Sport.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Einrichtung von Ordnungs- und
Selbstregulierungsmechanismen, sowie durch Öffentlichkeitsarbeit und die Organisation von Sport – und Gemeinschaftsveranstaltungen, um das Verständnis untereinander zu fördern und Spannungen vorzubeugen. Dadurch soll Gewalt verhindert und das Verantwortungsbewusstsein der Fans gestärkt werden.
Weiterer Zweck des Vereins ist die Einbindung der Vereinsmitglieder in die Vereinsarbeit.
[3] Der Verein versteht sich als Dachverband aller Preußenfans. Er tritt für den Erhalt und den Ausbau der
Fanrechte im Verein SC Preußen 06 e.V. Münster ein und dient der Wahrung der Fußballfankultur.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile de s Vereinsvermögens. Es darf auch keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
[1] Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Fanclubs oder auch juristische Personen können passive Mitglieder ohne Stimmrecht werden.
[2] Auf Vorschlag eines aktiven Mitgliedes k ann die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit
Ehrenmitglieder ernennen.
[3] Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Unter 18-jährige müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen. Der Antrag kann vom Vorstand bei 2/3 -Mehrheit ohne Begründung abgelehnt werden.
(4] Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Sie ist weder vererb- noch übertragbar. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche, mit der Mitgliedschaft verbundenen Anrechte an den Verein. Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wirkt mit Monatsfrist zum Monatsende.
[5] Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festzustellenden Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Jahresbeitrag wird jährlich zu einem festgelegten Zeitpunkt im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Die anfallenden Gebühren aus zurückgehenden Lastschriften (Rücklastschriften) werden dem Mitglied belastet, falls es nachweislich für die Nichteinzugsmöglichkeit verantwortlich ist (neue Bankverbindung nicht mitgeteilt, Unterdeckung, etc.). Ist es unmöglich den Beitrag eines Mitgliedes innerhalb einer Frist von drei Monaten einzuziehen, bzw. ist das Mitglied nicht in der Lage den Beitrag auf andere Art und Weise zu entrichten, endet die Mitgliedschaft automatisch, wobei das Mitglied
vorab schriftlich vom Vorstand über das bevorstehende Ende seiner Mitgliedschaft in Kenntnis gesetzt werden muss. Die Betreibung des rückständigen Beitrags bleibt davon unberührt.
[6] Der Vorstand kann mit einer 2/3 Mehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es:
a) vorsätzlich gegen die Vereinssatzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt; oder
b) gröblich das Ansehen des Ver eins s chädigt; oder
c) den Vereinsfrieden ernsthaft gefährdet; oder
d) eine mit§ 2 Absatz 2 unvereinbare Gesinnung offenbart.
[7] Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Widerspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zulässig, worauf das ausgeschlossene Mitglied hingewiesen werden muss. Der Widerspruch ist durch eingeschriebenen Brief an den Verein zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat des Vereins nach Einholung der Stellungnahme des Vorstandes und nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes endgültig.
§ 5 Geschäftsbedingungen
Das Fanprojekt Preußen Münster e.V. übernimmt keine Haftung für Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden, sowie mutwillige Beschädigung fremden Eigentums, die sich bei vom Fanprojekt organisierten Fahrten mit oder ohne Besuch eines Fußballspiels, allgemeinen Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen oder Spor tveranstaltungen ergeben.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenr at
§ 7 Mitgliederversammlung
[1] In den ersten vier Monaten jedes Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem:
1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
2. die Entgegennahme des Kassenberichtes und der Kassenprüfer
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Neuwahl des Vorstandes
5. die Neuwahl der Kassenprüfer
6. die Neuwahl des Ehrenrates
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
[2] Für die Durchführung der Entlastung bzw. der Neuwahl des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Es wird über jedes Vorstandsmitglied einzeln abgestimmt. Eine Blockwahl des Vorstandes ist auf Antrag möglich.
[3] Stimmberechtigt sind nur persönlich anwesende Mitglieder, die das sechszehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich.
[4] Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes oder auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder einzuberufen.
[5] Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich mit der Frist von einer Woche. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
[6] Die Zustellung der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich perEmail und über die Webseite des Vereins. Auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes kann diese auch postalisch erfolgen.
§ 8 Vorstand
[1] Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern:
• Der bzw. die 1. Vorsitzende,
• der bzw. die 2. Vorsitzende,
• der bzw. die Schatzmeisterln,
• der bzw. die Schriftführerln,
sowie jeweils einem Beisitzer bzw. Beisitzerin für folgende Aufgaben:
a) Abteilung Geschäftsstelle
b) Abteilung Fanclub-/Mitgliederbetreuung
c) Abteilung Veranstaltungen
d) Abteilung Öffentlichkeitsarbeit
[2] Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzendein und einem weiterem Vorstandsmitglied oder durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
[3] Ein Fanbeauftragter des SC Preußen 06 e. V. Münster ist quartalsweise zu Vorstandssitzungen und zu jeder Mitgliederversammlung einzuladen und hat beratendes Stimmrecht.
[4] Im Innenverhältnis gilt für die Aufgabenverteilung folgendes:
a) Die für jeweiligen Abteilungen zuständigen Beisitzer haben dem Vorstand zu berichten. Jedes Vorstandsmitglied koordiniert darüber hinaus den Einsatz von freiwilligen Helfern in seinem Bereich. Die Tätigkeiten in der Vorstandsarbeit sind ehrenamtlich und werden in keiner Weise vom Vorstand entlohnt (mit Ausnahme der Erstattung anfallender notwendiger Auslagen).
b) Es dürfen keine Aushilfen gegen Entlohnung eingestellt werden, die die Arbeit von Vorstandsmitgliedern übernehmen. Davon ausgeschlossen bleibt die Einstellung von Teilzeit- oder Vollzeitkräften für die Geschäftsstelle.
[5] Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
[6] Den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode kann der Vorstand nur zusammen mit dem Ehrenrat mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, wenn dieser seine Vorstandsarbeit in grober Weise und zum Schaden der anderen Vorstandsmitglieder, sowie zum Schaden des Vereins vernachlässigt hat.
[7] Beim Ausschluss, sowie beim freiwilligen Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder während einer Amtsperiode entscheiden die verbliebenen Vorstandsmitglieder mit einer 2/3 Mehrheit über die Aufnahme eines neuen Vorstandsmitgliedes für die zu besetzende Position, um den reibungslosen Ablauf der Vorstandsarbeit zu gewährleisten. Die darauf folgende Mitgliederversammlung stimmt dann über den Verbleib oder die Neuwahl der so zu besetzten Vorstandsposition ab. Darüber hinaus kann mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Vorstand auch während einer Amtsperiode das Misstrauen ausgesprochen werden. ln diesem Falle sind sofortige Neuwahlen zum Vorstand durchzuführen.
[8] Voraussetzung für die Wahl zum Vorstand, bzw. die Ernennung zum Vorstandsmitglied ist die ungekündigte Mitgliedschaft im Fanprojekt von mindestens einem Jahr.
§ 9 Ehrenrat
[1] Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen wenigstens ein Mitglied juristische Vorbildung haben sollte. Er wird für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins mit einer ungekündigten Mitgliedschaft im Fanprojekt von mindestens einem Jahr. Die Amtsdauer endet mit der Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates während der Amtsperiode aus, so wählt der Ehrenrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden.
[2] Sitzungen des Ehrenrates finden nach Bedarf statt.
§ 10 Beschlussfassung
Wenn nicht anders angegeben, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder und sind nur zulässig, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut angekündigt waren. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine von einem Vorstandsmitglied und von einem bzw. einer von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführerln zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.
§ 11 Haftungspflicht
in allen Namens des Vereins abzuschließenden oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärung muss die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vorstandsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 12 Auflösung
[1] Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
beschloss en werden.
[2] Bei der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins dem Stadtsportbund Münster e.V. mit der Auflage zu, dieses dem SC Preußen 06 e.V. Münster zur Verfügung zu stellen, der es unmittelbar und ausschließlich für seine Jugendarbeit zu verwenden hat.